Rotwein

Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.)

Qualitätswein (b. A.) muss laut deutschem Weingesetz (§3) aus einem der folgenden Weinbaugebieten kommen. Das gleiche gilt natürlich auch für Qualitätsweine mit Prädikat. Die Anbaugebiete sind:

  • Ahr
  • Baden
  • Franken
  • Hessische Bergstraße
  • Mittelrhein
  • Mosel-Saar-Ruwer
  • Nahe
  • Pfalz
  • Rheingau
  • Rheinhessen
  • Saale-Unstrut
  • Sachsen
  • Württemberg

Die Anforderungen an den Alkoholgehalt sowie das Mostgewicht variieren zwischen den verschiedenen Anbaugebieten. Die Grenzen liegen zwischen 7 und 9% natürlichem Alkoholgehalt, das Mostgewicht zwischen 57 und 72 Grad Öchsle.

Qualitätswein b.A muss immer aus einer einzigen Rebsortes, eines einzigen Qualitätsanbaugebietes hergestellt werden, sowie ein amtliches Prüfverfahren durchlaufen. Jeder QbA trägt daher auf dem Etikett auch eine amtliche Prüfnummer. Weine, bei denen das Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen ist, müssen mit dem Zusatz “aus Versuchsanbau“ gekennzeichnet werden.

Vor der Gärung darf Zucker zugesetzt werden.

Die höchste Stufe des Qualitätsweins ist der Qualitätswein mit Prädikat (QmP). Diese ist in aufsteigender Reihenfolge unterteilt in: Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein. Unterschied zum QbA ist, dass das Zusetzen von Zucker vor der Gärung verboten ist. Ebenso dürfen sie nur aus einer einzigen Rebsorte hergestellt werden. Wenn Qualitätsweine mit Prädikat verschnitten werden, wird das entstandene Cuvée zum QbA zurückgestuft.

Weinflasche